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Satzung




VEREINSSATZUNG

des Kleinkaliber-Schützenvereins Moosbach und Umgebung e.V. 1927

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Geschäftsjahr

§ 4 Organe des Vereins

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beiträge der Mitglieder

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

§ 9 Satzungsänderung

§ 1o Auflösung und Verschmelzung des Vereins

§ 11 Schießordnung

§ 12 Schützenjugend


S a t z u n g
des
Kleinkaliber-Schützenvereins Moosbach und Umgebung e.V. 1927


§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen
" Kleinkaliber-Schützenverein Moosbach und Umgebung e.V. 1927 " und hat seinen Sitz in Feucht 2 (Ortsteil Moosbach) im Kreis Nürnberger Land. Der Verein ist weltanschaulich neutral. Er ist über seinen zuständigen Schützengau Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und Deutschen Schützenbundes e.V. und erkennt deren Satzungen an. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht).

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Schießsports mit Sportwaffen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung gemeinschaftlicher Schießübungen, der körperlichen und geistigen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, der schießsportlichen Kameradschaft und der Wahrung der Tradition des Schützenwesens verwirklicht. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im übrigen darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. das Schützenmeisteramt,
2. der Vereinsausschuß,
3. die Mitgliederversammlung.

Zu 1.:
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1. Schatzmeister (Kassier), 1. Schriftführer und 1. Sportleiter. Der 1. und 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl nötig. Ergibt sich auch hier keine Mehrheit, so entscheidet die Stimme des 1 Schützenmeisters.
Zu 2.:
Der Vereinsausschuß besteht aus den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes, dem 2. Schatzmeister (Kassier), dem 2. Schriftführer, dem Jugendleiter und den Beisitzern ( für je 5o angefangene Mitglieder des Vereins ist ein Beisitzer zu wählen ). Mitglieder, die zu Ehrenschützenmeistern ernannt werden, haben im Vereinsausschuß Sitz und Stimme. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden zusammen mit dem Schützenmeisteramt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vereinsausschuß kann außer dem Schützenmeisteramt, wenn jeweils nur ein Vorschlag vorliegt, per Akklamation gewählt werden. Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an die satzungsmäßigen Beschlüsse des Vereinsausschusses gebunden. Der Vereinsausschuß kann Sonderausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten wählen. In diesen Ausschüssen ist der 1. und 2. Schützenmeister mit Sitz und Stimme vertreten. Der Vereinsausschuß wird durch den 1. oder 2. Schützenmeister einberufen. In den Sitzungen des Vereinsausschusses wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt, bei Stimmengleichheit ist in eine oder mehrere Stichabstimmung zu gehen. Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisteramtes oder Vereinsausschusses aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, ist der Vereinsausschuß berechtigt, einen Ersatzmann für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen. Diese Bestimmung findet auf den 1. und 2. Schützenmeister keine Anwendung. In diesem Falle ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuberufen.
Zu 3.:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse oder, soweit das jeweilige Mitglied einverstanden ist, durch Email unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Tagespresse im Sinne dieser Satzung ist die örtliche Tageszeitung „Der Bote“. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der 1. Schützenmeister einberufen, wenn besondere Gründe gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern. Der 1. Schützenmeister muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen genügt eine Einberufungsfrist von einer Woche. Bei Schützenmeisteramtssitzungen und Vereinsausschußsitzungen genügt eine Einberufungsfrist von einem Tag. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt mit dem Schützenmeisteramt und dem Vereinsausschuß zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnungen auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Den Kassenprüfern ist das Recht eingeräumt, jederzeit Kassenprüfung zu halten. Außerdem wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Pressewart, ein Waffen- und Gerätewart, und, wenn nötig, ein oder mehrere Einkassierer eingesetzt. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, außer § 9 und §10. Bei Stimmengleichheit ist in eine oder mehrere Stichabstimmungen zu gehen. Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen in schriftlicher Form mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Schützenmeister eingegangen sein, wenn sie Berücksichtigung finden sollen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende persönliche und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen, soweit dieser nicht anderweitig vergütet wird. über alle Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse ist durch einen der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschriften sind vom Protokollführer und Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

§ 5
Aufnahme von Mitgliedern

Der Verein besteht aus

1. aktiven Mitgliedern,
2. jugendlichen Mitgliedern,
3. Ehrenmitgliedern.

Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Minderjährige Mitglieder können nur mit Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Gesuche und Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Ein zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Jedes Mitglied erhält bei Eintritt in den Verein eine Vereinssatzung.
Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht und sind wählbar. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und Beschwerde zu führen. Jedem Mitglied muß, wenn es sich durch Antrag oder Beschwerde an der Versammlung beteiligen will, vom 1. Schützenmeister oder Versammlungsleiter das Wort erteilt werden.
Pflichten:
Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung des Vereins an.
Alle Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, zu beachten und alle im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen.

§ 7
Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag beinhaltet die Versicherung für das Mitglied. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Versicherungsbeitrag muß vom Ehrenmitglied entrichtet werden.
Neuaufgenommene Mitglieder müssen eine Aufnahmegebühr entrichten, deren Höhe ebenfalls in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8
Ende der Mitgliederschaft

Die Mitgliederschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende des 3. Quartals, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das folgende Jahr voll zu entrichten,
c) durch Streichung der Mitglieder, welche ihre Beiträge nach Aufforderung nicht termingerecht entrichten, zum Jahresabschluß,
d) durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei grober Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und bei sonstigen groben Verletzungen der Interessen des Vereins, insbesondere durch vereinsschädigendes Verhalten in der öffentlichkeit.

Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Gleiches gilt, wenn gegen ein Mitglied eine bestandskräftige Entscheidung ergeht, die dem Mitglied den Umgang mit Waffen untersagt. über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen seinen Ausschluß zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen, in welcher dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entschieden wird. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle ämter und Rechte. Geleistete Beiträge und Spenden werden nicht erstattet.

§9
Satzungsänderung

Für eine Satzungsänderung ist die Mehrheit von mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder erforderlich. Soll eine Satzung geändert werden, so muß dieser Punkt als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt werden. Wird die Satzung geändert, und wird durch diese änderung die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt von der änderung zu benachrichtigen.

§ 10
Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Beschlußfassung muß in der Tagesordnung angekündigt sein. Zu diesem Beschluß ist die Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sollten sieben Mitglieder sich entscheiden, den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu gemeinnützigen, ebenso steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Feststellung von deren Steuerunschädlichkeit durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.

§ 11
Schießordnung

Die Schießordnung vergliedert sich :

1. Meisterschaftsschießen
2. Wettkampfschießen
3. Preisschießen
4. Trainings- und Übungsschießen.

a) Die Zeit der einzelnen Schießen hat das Schützenmeisteramt oder der Vereinsausschuß zu bestimmen.
b) Wollen einzelne Mitglieder außerplanmäßig schießen, so haben sich diese Mitglieder beim 1. Schützenmeister, Sport- oder Jugendleiter zu melden.
c) Preis-, Meisterschafts- und Wettkampfschießen können nur zu den festgelegten Zeiten geschossen werden.
d) Bei jedem Schießen haben sich die Schützen den Anordnungen der Schießaufsicht zu fügen.
e) Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist erster Grundsatz unseres Sports.
f) Die Kosten der Scheiben und der Munition trägt jeder einzelne Schütze selbst.
g) Alle Mitglieder, die sich aktiv am Schießen beteiligen wollen, müssen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein ( siehe § 7 ).
h) Die allgemeinen Schieß- und Standordnungen, welche im Schützenhaus aushängen bzw. auszulegen sind, sind zu befolgen.
i) Maßgebend für alle Schießen ist die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. und die Schießordnung des Bayerischen Sportschützenbundes e.V., sowie des zuständigen Schützengaues.


§ 12
Schützenjugend

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend. Sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres aus, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung. Sie ist durch die Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit entscheidet. Die Vorstandschaft ist berechtigt sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie hat Beschlüsse, die gegen die Satzung verstoßen zu beanstanden und zu erneuter Beratung zurückzugeben.


In der ordentlichen Mitgliederversammlung am 8. August 2012 als Tagesordnungspunkt beschlossen.


KONTAKT
Schützenverein
Kleinkaliber Moosbach 1927 e.V.
Schützenstraße 139
90537 Feucht / Moosbach
  Schießzeiten:
Dienstag und Freitag 18:00 Uhr - 21:00 Uhr
Sonntag 10:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Parkplatz direkt vor der Tür!
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